Die jüngsten Einschränkungen der Rückstellungsbildung durch den Steuergesetzgeber

Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hamburger Fern-Hochschule (Betriebswirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Um die Thematik der Rückstellungsbildung und -Bewertung näher zu betrachten, muss zunächst definiert werden, was unter 'Rückstellungen' zu verstehen ist. Weiterhin ist zu analysieren, welche wirtschaftliche Bedeutung und Funktion diesen zuteil werden und welche rechtlichen Regelungen zwischen Handels- und Steuerbilanz bestehen, wodurch der Ansatz und/oder die Bewertung festgelegt werden. Hauptgegenstand der Arbeit ist die Betrachtung der Rückstellungen in der Steuerbilanz. Dabei wird herausgearbeitet, welchen Einfluss die aktuelle Rechtsprechung und die vom Steuergesetzgeber erlassenen Gesetze, wie das 'Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform' und das 'Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002' nunmehr auf den Ansatz und die Bewertung der Rückstellungen haben. Bei den Rückstellungen handelt es sich um eine Bilanzposition, die auf der Passivseite ausgewiesen wird. Mit Hilfe dieser werden zukünftig anfallende Ausgaben im Jahr ihrer Verursachung berücksichtigt. Mittels der Rückstellungen also erfolgt keine Korrektur von auf der Aktivseite bilanzierter Vermögensgegenstände (vgl. Maus 2002, 1). Rückstellungen '.. dienen der frühzeitigen Erfassung von am Bilanzstichtag noch nicht genau bestimmbarem Aufwand des Unternehmens. Rückstellungen setzen eine Verbindlichkeit bzw. eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten voraus, die mit Gewissheit besteht. Ungewiss ist, wann und/oder in welcher Höhe die Rechtspflicht den Betrieb belasten wird' (Huber-Jahn 2000, 17). Das Ziel eines bilanziellen Rückstellungsausweises ist es, die am Bilanzstichtag noch ungewissen bzw. ungenauen Aufwendungen eines Unternehmens im Wirtschaftsjahr der Verursachung und nicht erst zum späteren Zeitpunkt der Verausgabung bzw. des Erfüllens zu berücksichtigen (vgl. Maus 2002, 2). Die bilanzierten Rückstellungen sind im Zeitpunkt der Inanspruchnahme mit den tatsächlichen Aufwendungen (Geld- oder Sachleistungen) zu verrechnen. Soweit es sich um adäquate Beträge handelt, erfolgt zu diesem Zeitpunkt keine erfolgswirksame Auswirkung (vgl. Niemann 2000, 7).