Die materielle Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls im Strafprozess

Das Hauptverhandlungsprotokoll im Strafprozess dient gemäß § 274 Satz 1 StPO in der Revision als alleiniges Beweismittel für die Beachtung der in der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Deutsche Strafgerichte sind dem Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers von 1877 (mit Unterbrechung zwischen 1936 und 1945) bis 2006 gefolgt und haben aus ihr u. a. das Verbot der Rügeverkümmerung durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls abgeleitet. Diese Rechtsprechung hat sich zwischen 2006 und 2009 dramatisch verändert und bringt für die Verfahrensrüge einschneidende Änderungen mit sich. Der Autor untersucht die Zulässigkeit der jüngsten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der historischen und dogmatischen Zusammenhänge. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechungsänderung dieser Überprüfung nicht standhält.°°Dr. Jakob Danckert, geb. 1979, studierte Rechtswissenschaften an der Europa-Universität in Frankfurt/Oder, der UNIL in Lausanne und an der Humboldt-Universität zu Berlin. Referendariat 2006 bis 2009 am OLG Düsseldorf. Zwischen 2009 und 2011 Rechtsanwalt in Düsseldorf. Promotion 2011 an der Humboldt-Universität zu Berlin. Dr. Jakob Danckert ist seit 2012 als Rechtsanwalt in Berlin tätig.