Diversion - grundsätzliche Überlegungen

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Pädagogik - Pädagogische Soziologie, Note: 1,7, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Seminar Jugendforschung, Sprache: Deutsch, Abstract: Strafe muß sein. Das staatspolitische Gewaltmonopol dient der Eliminierung der Gewalt aus dem Gemeinschaftsleben; Gewaltfälle werden zu Rechtsfällen. Sozialpsychologisch spricht man von Opfergerechtigkeit, Solidarität mit dem Opfer und der kontrollierten Vermeidung von Lynchjustiz. Individualethisch steht die Verantwortungsübernahme oder Verantwortungsfeststellung im Vordergrund. Wenn Strafe sein muß, dann vor dem Hintergrund des Strafrechts bzw. Strafprozessrechts als Ausdruck des parlamentarisch legitimierten staatlichen Gewaltmonopols. Damit ist die Strafe in jeder Hinsicht gerechtfertigt. In der Strafausübung drückt sich die Vielfältigkeit der eigentlichen Aufgabe des Strafrechts aus: Pönalisierung sozialschädlichen Verhaltens, Rechtsgüterschutz (BVerfG NJW 1975, 576), Geltungsanspruch mit Rechtszwang (Grundrechte), Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit werden hier abschließend aufgezeigt. In den Rechtssätzen sämtlicher Rechtssysteme der Welt finden sich elaborierte Systeme des Umgangs mit Strafe. Die Diversion hat hiermit nur am Rande zu tun. Sie ist in den Rechtsordnungen mehr oder weniger klar akzentuiert hervorgehoben. Nicht in allen Ländern versteht sich der Gedanke der Diversion. Die den Rechtsordnungen zugrundeliegenden Zwecke des Strafrechts sind allzu vielfältig: Während teilweise absolute Straftheorien die Rechtfertigung der Strafe allein aus dem Gebot der Gerechtigkeit herleiten - die Strafe also keine sozialen Zwecke verfolgt und allein der Wiederherstellung des Geltungsanspruchs der gebrochenen Norm in der Reinform der Vergeltung dient - herrschen in der Vielzahl der Rechtsordnungen nur relative Straftheorien, die erheblich differenzierter die Strafe ableiten. Hier ergänzen sich die drei Gedanken der Rechtfertigung der Strafe aufgrund der grundsätzlichen Aufgabe des Staates, Straftaten zu verhindern (Prävention), der Gedanke, tatsächlich auf die Perspektive des Täters abgestellt einerseits - negativ - abzuschrecken und zu sichern, anderseits - positiv - zu erziehen oder zu bessern, also zu resozialisieren und schließlich der Gedanke der Perspektive der Öffentlichkeit, die Strafe durch - negativ - Abschreckung undpositiv - Stärkung des Normvertrauens auf die Allgemeinheit wirken zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser allen demokratischen Rechtsordnungen zugrundeliegender relativen Straftheorien steht dem Strafrecht regelmäßig eine Fülle von Aufgaben und Funktionen zu, die zusammengefasst die Basis der Strafrechtsordnungen ausmacht.