Drittpersonaleinsatz im Arbeitskampf

Die Arbeit untersucht sämtliche mit dem Einsatz von Drittpersonal in Arbeitskämpfen einhergehenden Implikationen. Ausgehend von der 2017 grundlegend modifizierten Vorschrift des § 11 Abs. 5 AÜG werden insbesondere arbeitsrechtliche, zivilrechtliche und verfassungsrechtliche Folgefragen, die aus dem Verbot des Streikbrechereinsatzes von Leiharbeitnehmern resultieren, umfassend beantwortet. Zudem wird die Norm in das Gesamtgefüge des Arbeitskampfrechts eingeordnet und aufgezeigt, welche Möglichkeiten bestreikten Arbeitgebern künftig zur Streikabwehr verbleiben. Daneben werden für sämtliche Maßnahmen des Drittpersonaleinsatzes im Arbeitskampf die betriebsverfassungsrechtlichen Auswirkungen erörtert.