Eignung eines IFRS - Einzelabschlusses als Basis der Ausschüttungsbegrenzung

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Bergische Universität Wuppertal, Veranstaltung: Externe Rechnungslegung, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der sog. ¿IAS-Verordnung¿ hat die EG den Weg für eine grundsätzliche IFRSBilanzierung auch deutscher Unternehmen geebnet. Von der darin eröffneten Möglichkeit, den Unternehmen auch in jeder Hinsicht befreiende Einzelabschlüsse auf Basis der IFRS zu gestatten oder gar vorzuschreiben, hat der deutsche Gesetzgeber indes keinen Gebrauch gemacht. Neben verpflichtenden IFRS-Konzernabschlüssen für kapitalmarktorientierte Muttergesellschaften besteht für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ein Wahlrecht, ihren Konzernabschluss ebenfalls nach IFRS aufzustellen. Für Einzelabschlüsse gibt es zwar auch ein grundsätzliches IFRS-Wahlrecht, jedoch betrifft dieses lediglich die Offenlegung. Es muss daher weiterhin ein HGB-Einzelabschluss insb. für Zwecke der Ausschüttung und ¿ wegen des in § 5 Abs. 1 EStG normierten Maßgeblichkeitsprinzips ¿ der Besteuerung aufgestellt werden. Eben die Tatsache, dass mit dem Einzelabschluss verschiedene Rechtsfolgen verknüpft sind, weckt Vorbehalte, ob ein nach IFRS erstellter Jahresabschluss, der in erster Linie dazu dienen soll, entscheidungsrelevante Informationen insb. für Investoren bereit zu stellen3, bspw. geeignet ist, als Basis für die Ausschüttung zu dienen.4 So wurde die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, keine durchweg befreienden IFRSEinzelabschlüsse zuzulassen, auch damit begründet, dass sich ein IFRS-Einzelabschluss gerade nicht als Grundlage für die Ausschüttungsbemessung eigne.5 Aus welchen Gründen sich ein nach den IFRS aufgestellter Einzelabschluss dafür tatsächlich nicht eignet und welche Reformvorschläge diesbezüglich existieren, gilt es auf den nächsten Seiten aufzuzeigen. Bei haftungsbeschränkten Unternehmen ist eine grundsätzliche Ausschüttungsbegrenzung nötig, da den Gläubigern von (haftungsbeschränkten) Kapitalgesellschaften lediglich das Un-ternehmensvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht und jede Ausschüttung das im Unternehmen vorhandene Vermögen mindert. Da eine Ausschüttungsbegrenzung lediglich für haftungsbeschränkte Unternehmen von Bedeutung ist, finden sich die relevanten Vorschriften entsprechend in den gesellschaftsrechtlichen Normen. So normiert bspw. § 58 AktG, dass lediglich der Bilanzgewinn an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf.

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