Einflüsse des Unionsrechts auf die §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG

Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 14 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Veranstaltung: Verwaltungsverfahrensrecht: System ¿ Europäisierung ¿ (Reform) ¿ Perspektiven, Sprache: Deutsch, Abstract: Existieren keine unionsrechtlichen Verwaltungsverfahrensregelungen, so ist es im Rahmen des indirekten Vollzugs ¿Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz)¿. Die Europäisierung der nationalen Verwaltungsverfahren baut auf diesen beiden Grundsätzen, dem Äquivalenzgrundsatz und dem sich aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedsstaaten gemäß Art.4 III EUV ergebenden Effektivitätsgrundsatz, auf. Einerseits verlangt der Äquivalenzgrundsatz bei Nichtvorliegen eines unionsrechtskonformen Grundes die einheitliche Behandlung von Verwaltungsverfahren mit europarechtlichem Bezug und rein nationalen Verwaltungsverfahren, andererseits führt der Effektivitätsgrundsatz oft gerade in Fällen mit europarechtlichem Einschlag zur europarechtskonformen Auslegung und beeinflusst mithin nationale Vorschriften zugunsten einer ¿wirksamen Durchsetzung des Gemeinschaftsinteresses¿. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Anwendung der §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG im Spiegel des Unionsrechts. Zunächst wird im Allgemeinen dargestellt, inwiefern das Unionsrecht auf nationale Verwaltungsverfahren einwirkt und worin dies begründet ist (I). Anschließend wird auf die unionalen Auswirkungen gerade auf §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG eingegangen (II). Im Rahmen der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten spielt die Unionsrechtswidrigkeit von Beihilfen eine besondere Rolle. Es ist streng zu differenzieren, ob die Beihilfen aus Unionsmitteln gewährt werden oder aber aus mitgliedsstaatlichen Mitteln. Werden sie aus mitgliedsstaatlichen Mitteln gewährt, so sind Art.107 ff. AEUV zu beachten, wobei ein Verstoß gegen Art.107 AEUV die materielle Unionsrechtswidrigkeit und ein Verstoß gegen Art.108 III AEUV die formelle Unionsrechtswidrigkeit begründet. Die Frage, inwiefern eine Überprüfungspflicht oder sogar eine Aufhebungspflicht der nationalen Behörde besteht, spielt bei der Erörterung der Rücknahme belastender Verwaltungsakte eine besondere Rolle.

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