Einzelabschluss nach IFRS?

Inhaltsangabe:Einleitung: Im Zuge der Globalisierung und dem zunehmenden Kapitalbedarf von Unternehmen haben sich (scheinbar) auch die Anforderungen von Kapitalgebern an die externe Rechnungslegung verändert. So rückt die angelsächsische Auffassung zur Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage immer stärker in den Mittelpunkt einer breiten und kontroversen öffentlichen Diskussion. Mehr noch, nach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen börsennotierte Mutterunternehmen mit Sitz in einem EU-Staat verpflichtet werden, ab Januar 2005 – bzw. ab Januar 2007 für US-GAAP Anwender – die Konzernabschlüsse nach den IFRS aufzustellen. Zudem empfiehlt selbiges Gremium für alle Mitgliedstaaten der EU die Förderung zur Anwendung (Umsetzung) der IFRS (in nationales Recht) auch für nicht börsennotierte Mutterunternehmen und den Einzelabschluss. Dass eine Anwendung der IFRS für den „einfachen“ Jahresabschluss nicht unproblematisch ist, scheint aufgrund der primären Doppelfunktionen der externen Rechnungslegung – konkretisiert in Informations- und Ausschüttungsbemessungsfunktion – in der Literatur jedoch nur partiell als Hindernis für eine Übernahme der IFRS – und einer darausfolgenden Verdrängung des HGB – gesehen zu werden. Damit würde allerdings in Deutschland der vielbeschriebene Paradigmenwechsel vom kontinental-europäischen „code law“ zum einzelfallbezogenen „case law“ im Handelsrecht vollzogen. Gang der Untersuchung: Ob der zuvor beschriebene, von der EU-Kommission anvisierte Übergang der externen Rechnungslegung auf die IFRS für deutsche Einzelabschlüsse im Lichte verschiedenartiger Kapitalgeberinteressen zu unterstützen ist, wurde bisher in der Literatur nicht bzw. nur unzureichend diskutiert. Diesem Problem soll an dieser Stelle begegnet werden, wofür die nachfolgend beschriebenen Subprobleme sukzessive zu untersuchen sind. In der Diskussion um die Vor- und Nachteile von HGB bzw. IFRS und ihre Vorziehenswürdigkeit gegenüber dem jeweils anderen System werden fast ausschließlich Annahmen bzgl. der Interessen von Eignern und Gläubigern in der Literatur gesetzt, welche sich einer differenzierteren Betrachtung entziehen. Zudem macht es den Anschein, dass diese basierend auf den Zielsetzungen der jeweiligen Rechnungslegungssysteme und daher nicht von den eigentlichen, den jeweiligen Eigner- und Gläubigergruppen inhärenten Interessen ausgehend, dargestellt werden. Die darauffolgende Diskussion und ihre Richtigkeit muss somit – gerade vor dem [...]

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