Elektronische Fußfessel als Sanktionsalternative

Inhaltsangabe:Einleitung: Die Elektronische Fußfessel steht spätestens seit der Bundesratsinitiative. Berlins im Herbst 1997 auf der kriminalpolitischen Tagesordnung. Bereits 1992 beschäftigte sich der 59. Juristentag mit einem Reformentwurf für Sanktionsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug. Dass die elektronische Fußfessel gegenwärtig immer stärker in das Blickfeld der Kriminalpolitik rückt, liegt nicht zuletzt darin begründet, dass internationale Modellversuche so erfolgreich durchgeführt worden sind. In den USA, wo erstmals 1983 die elektronische Fußfessel bei einem Straftäter im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung. angewendet wurde, .setzte sich diese Sanktionsform unerwartet rasch durch. In Schweden wurden 1994 mehrere Modellversuche gestartet, an denen Personen teilnahmen, die eine Freiheitsstrafe von .14 Tagen biss zu zwei Monaten zu verbüßen hatten. Diese Modelle waren so vielversprechend verlaufen, dass in Schweden seit dem 01.01.1997 die elektronische Fußfessel landesweit eingesetzt wird. Trotz dieser beachtlichen Erfolge darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich hier umeine Erweiterung des Strafrechtsystems handelt, welches sich seit jeher des Instrumentes der Rechtsvergleichung bedient hat. Denn nur durch die Kenntnis dessen, was im Ausland gilt und praktiziert wird, gelangt man zu eigenen Lösungsmodellen. Die Entwicklungen nicht nur in den USA sollten daher zum Anlass genommen werden, die vorhandenen Modelle zu untersuchen um im Anschluss die Frage beantworten zu können ob_ eine Einführung der elektronischen Fußfessel in das bundesdeutsche Rechtssystem möglich und auch sinnvoll erscheint. Die vorliegende Untersuchung wird sich nicht auf eine rein rechtliche Auseinandersetzung beschränken, denn das „High Tech Überwachungssystem“, welches mit der Fußfessel verbunden ist, beschwört förmlich einen „ Orwell'schen Überwachungsstaat“ herauf dem allein mit rational rechtlichen Argumenten nicht beizukommen ist. Nicht zuletzt aus diesen Gründen wird die Sanktionsalternative der elektronischen Fußfessel in der bundesdeutschen Diskussion eher kritisch bis ablehnend beurteilt. Weigend spricht in diesem Zusammenhang von einer gefühlsmäßigen Befürchtung, „für legale Möglichkeiten der Totalüberwachung und -ausforschung zu schaffen“. In der rein rechtlichen Betrachtung rückt unwillkürlich die Würde des Menschen, geschützt durch das Grundgesetz in Art. 1.Abs. 1 GG, in den Vordergrund. Es drängt sich in dieser Betrachtungsweise weiter die [...]

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