Entscheidungen internationaler Sachverhalte nach dem Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und dem New Yorker Übereinkommen von 1958
Autor: | Sebastian Opalko |
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EAN: | 9783836645676 |
eBook Format: | |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 26.04.2010 |
Kategorie: | |
Schlagworte: | gerichtsstandsvereinbarung haager international schiedsgerichtsbarkeit yorker übereinkommen |
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Inhaltsangabe:Einleitung: Die Globalisierung und der damit steigende Welthandel lösen eine erhöhte Bewegung von Menschen, Waren, Kapital, Dienstleistungen und Ideen rund um den Globus aus. Diese internationale Bewegung bringt auch eine steigende Anzahl von rechtlichen Streitigkeiten. Dabei stellt sich dann die Frage, welches Gericht in welchem Staat für die Streitigkeit zuständig ist. Nationale Vorschriften über die internationale Zuständigkeit regeln, welche Rechtsstreitigkeiten die Gerichte eines bestimmten Staates zu entscheiden haben. Es gibt allerdings keine weltweit einheitlichen Regelungen. Das Fehlen einer Supranationalität zeigt sich im ‘Forum Shopping’ und in parallel laufenden Verfahren in der gleichen Sache. Forum Shopping ist eine Art systematische Inanspruchnahme von mehreren bestehenden Zuständigkeiten um einen rechtlichen Vorteil zu bekommen. Das Problem gäbe es nicht, wenn ein vereinheitlichtes internationales Privatrecht die Zuständigkeit regeln würde. Zwar hat die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ein Übereinkommen vom 05. April 1958 über die Zuständigkeit des vertraglich vereinbarten Gerichts bei internationalen Kaufverträgen ausgearbeitet, jedoch ist es nicht in Kraft getreten, ebenso wenig wie das Übereinkommen vom 25. November 1965 über einheitliche Regeln betreffend die Gültigkeit und die Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen. Als Alternative bietet sich die Schiedsgerichtsbarkeit an. Diese sind auf ein Rechtsgeschäft beruhende Privatgerichte und ersetzen das staatliche Gericht (fast) vollständig. Damit Schiedssprüche auch international anerkannt und vollstreckt werden können, wurde das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 geschaffen. Der Umstand, dass eine Entscheidung international anerkannt und vollstreckt werden kann, führte zu einem internationalen Erfolg der Schiedsgerichtsbarkeit. Nach einer Studie bevorzugen mittlerweile 73% der international befragten Unternehmen die Schiedsgerichtsbarkeit. Der Gerichtsstand sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird in Europa durch die EuGVVO geregelt, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist. Allerdings finden die Regeln der Anerkennung und Vollstreckung gem. Art. 32–56 EuGVVO nur Anwendung, wenn das Urteil von einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesprochen wurde (Art. 32 EuGVVO). Demnach ist die EuGVVO [...]