Ermittlung von Anschaffungskosten bei Verschmelzungen gem. § 24 UmwG und § 253 Abs. 1 HGB

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Universität Siegen (Wirtschaftsprüfung und Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Die vorliegende Arbeit konzentriert sich dabei zum einen auf die Verschmelzung im Rahmen der Ausgabe neuer Anteile (Kapitalerhöhung). Zum anderen soll auch die Ermittlung der Anschaffungskosten beim up-stream merger genauer beleuchtet werden. Diesen beiden Arten der Durchführung einer Verschmelzung liegen unterschiedliche Anschaffungsvorgänge zugrunde (Sacheinlage, Tauschgeschäft). An ihnen lässt sich die Problematik der Ermittlung von Anschaffungskosten bei Verschmelzungen ausreichend aufzeigen. Des Weiteren unterliegen die anderen obigen Durchführungsarten entweder denselben Problemen oder sind grundsätzlich unproblematisch. Gleiches gilt für die Fokussierung auf die Verschmelzung zur Aufnahme. Es ergeben sich in Bezug auf die Ermittlung der Anschaffungskosten keine Unterschiede zur Verschmelzung zur Neugründung. Auch soll nur die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften in der vorliegenden Arbeit Berücksichtigung finden, da die Besonderheiten anderer Gesellschaftsformen (insbesondere Personengesellschaften) den Rahmen der Arbeit sprengen würden. In der vorliegenden Arbeit soll auch kurz auf die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers eingegangen werden.8 Sie ist insoweit relevant, als sie bereits vor der Verschmelzung einen Einblick über Teile des übergehenden Vermögens bietet. Auch ist eine Erläuterung des Vorgehens auf der Ansatzebene beim übernehmenden Rechtsträger erforderlich,9 da auf die aktivierten Vermögensgegenstände die Anschaffungskosten verteilt werden. Am Ende soll auch kurz auf die Ermittlung des Umtauschverhältnisses eingegangen werden.10 Es ist bei Verschmelzungen von besonderer Bedeutung und wird im Rahmen der Bewertung des Wertes aller beteiligten Unternehmen ermittelt. Insbesondere bei der Verschmelzung mit Kapitalerhöhungen kommt ihm eine besondere Bedeutung zu. 8 Vgl. Kapitel 2, S. 3. 9 Vgl. Kapitel 3, S. 3 ff. 10 Vgl. Kapitel 6, S. 13 f.

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