Europäisches Antidiskriminierungsrecht und die Umsetzung in Nationales Recht

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Politik - Thema: Europäische Union, Note: 1,7, Universität Hamburg, Veranstaltung: Gender Policy in EU und Völkerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europäische Union ist zuallererst eine Wertegemeinschaft, in der die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung zu den Werten gehören, denen ¿größte Wertschätzung entgegengebracht wird. Das Grundprinzip - und somit auch die Tätigkeitsbereiche - der Gemeinschaft ist, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern (Art. 3 Abs. 2 EG). Da Werte das Rechtssystem prägen, gibt es eine Reihe von Diskriminierungsverboten im Europäischen Recht. Bereits Mitte der achtziger Jahre war der Kampf gegen Diskriminierung, insbesondere die Bekämpfung gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Thema auf europäischer Ebene. Die Gemeinschaft hatte jedoch lediglich Kompetenzen in Form von Erklärungen und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten. Daher wurden, insbesondere vom Parlament, bindende Maßnahmen gefordert. Mit dem Amsterdamer Vertrag 1997 wurde dann Art. 13 EGV ins europäische Primärrecht eingefügt, der den gemeinsamen Willen ausdrückt, Diskriminierungen aufgrund anderer Faktoren (Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung) zu bekämpfen, also nicht nur Rahmenbedingungen zu schaffen, sondern aktiv dagegen vorzugehen. Somit gab es erstmals die Möglichkeit ohne Bindung an Vorgaben auf europäischer Ebene Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien) mit dem Ziel der Bekämpfung von Diskriminierung wegen Be-hinderung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu erlassen. Die Anti-Diskriminierungsrichtlinien, welche als Grundlage für die Diskriminierungsverbote im nationalen Recht in einzelnen europäischen Staaten dienen und auf die im Folgenden näher eingegangen wird, wurden auf Grundlage des Art. 13 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EG) erlassen. Diese Thematik ist äußerst umfangreich und daher soll im Folgenden lediglich ein Überblick anhand der Staaten Deutschland und Polen gegeben werden, inwieweit die vier Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt wurden. Dazu werden Vorab die elementaren Inhalte der einzelnen Richtlinien aufgeführt um dann den Stand einiger wesentlicher Kriterien bezüglich der Umsetzung als auch der noch vorhandenen Defizite aufzugreifen.