FARR Checkliste 2 für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernanhangs

Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben nach § 290 I HGB in den ersten 5 Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das Vorjahr einen Konzernabschluss, bestehend aus Konzernbilanz und Konzerngewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie Konzernanhang aufzustellen. Die FARR®-Checkliste Nr. 2 berücksichtigt sämtliche Pflichtangaben für den Konzernanhang. Die vorliegende 10. Auflage (Stand: 1.2.2024) wurde aktualisiert und redaktionell angepasst. Neu aufgenommen wurde die Angabepflicht i.Z.m. dem Mindeststeuergesetz nach § 314 Nr. 22a) HGB i.d.F. des MinBestRL-UmsG (in Kraft seit 28.12.2023 und bereits anzuwenden ab kalendergleichem Geschäftsjahr 2023). Die Konzernanhang-Checkliste ist nicht nur auf die Prüfung, sondern auch auf die Belange der Aufstellung und Offenlegung des Konzernanhangs ausgerichtet. Die Checkliste enthält sämtliche Pflichtangaben, Ausweisalternativen (Wahlpflichtangaben) und größenabhängigen Erleichterungen. Sie dient damit zum einen als Hilfsmittel für die Vollständigkeit des Konzernanhangs, zum anderen entspricht ihre Gliederung dem in der Praxis regelmäßig vorzufindenden Aufbau des Konzernanhangs (die Angaben im Konzernanhang sind entsprechend der Reihenfolge der Posten in der Konzernbilanz bzw. -GuV darzustellen). Die ständig aktualisierten FARR®-Prüferchecklisten (Nr. 1 bis 19) sind dafür vorbereitet, bei der Aufstellung oder Prüfung von Jahres- bzw. Konzernabschlüssen oder bei sonstigen Prüfungen (z.B. MaBV) verwendet und als Dokumentationsmittel abgelegt zu werden. Sie dienen damit nicht nur als Hilfsmittel für die interne Qualitätssicherung (IDW QMS 1 (09.2022)), sondern auch für die externe Qualitätskontrolle (§ 57a WPO). Die Check-listen enthalten z.T. auch Muster für die praktische Arbeit sowie ein aktuelles Literaturverzeichnis zum betreffenden Thema. Bei den vorliegenden Checklisten handelt es sich um Empfehlungen des Verfassers. Es sind keine Verlautbarungen des IDW im Sinne von IDW PS 201, Tz. 28ff.