Factoring und Anfechtung im Konkurs

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: Gut, Universität Salzburg (Fachbereich Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Postgraduate-Lehrgang Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter Factoring versteht man den laufenden Ankauf und die Finanzierung von kurzfristigen Forderungen aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen. Das Verpflichtungsgeschäft ist nach hM ein Kaufgeschäft, das Verfügungsgeschäft eine Globalzession. 1 Bei einer Globalzession werden sofort alle künftigen Forderungen abgetreten, weshalb es anders als bei einer Mantelzession einer Einzelabtretung bei Entstehen der jeweiligen Forderung nicht mehr bedarf. Die Globalzession wird wirksam, wenn die Forderungen ausreichend individualisiert sind. Anfechtungsrelevante Rechtshandlung ist nicht die Einzelzession, sondern der Publizitätsakt, welcher in Buchvermerken oder/und der Schuldnerverständigung besteht. Es handelt sich daher bei einer Globalzessionsvereinbarung zusammen mit der nachfolgenden Entstehung der einzelnen Forderungen und der Vornahme eines hinreichenden Publizitätsaktes um einen Gesamtsachverhalt, dessen Vollendung erst mit dem Setzen des letzten Schrittes, sohin der Publizität, eintritt.2 In aller Regel werden im Zusammenhang mit dem Forderungsankauf zusätzlich eine Reihe von Dienstleistungen erfüllt, wie zB das Debitorenmanagement, das Mahn- und Inkassowesen sowie die Übernahme des Delcredere-Risikos. Für die Kunden des Factoringgeschäftes bringt dies an positiven Auswirkungen mit sich, dass Forderungen rasch in liquide Mittel umgewandelt werden, sich eine Entlastung von administrativen Aufgaben im Bereich des Debitorenmanagements ergibt und eine Befreiung von bonitätsmäßigen Ausfallsrisiken gegenüber den Schuldnern eintritt. [...] 1 Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 15 u 117; vgl OGH, 2 Ob 504/94 = ecolex 1994, 311. Heute ist allgemein anerkannt, dass das Verpflichtungsgeschäft beim Factoring ein Kaufvertrag ist, zur Diskussion hierüber vgl näher Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 64ff, sowie allgemein Czermak, 2 Rechtsfragen des Factoring, 413ff; Welser - Czermak, Zur Rechtsnatur des Factoring, 130ff; können aus der Gestaltung der Factoringvereinbarung keine durchschlagenden Gründe für die Einordnung als Kreditvertrag gewonnen werden, so ist dem deutlich geäußerten Parteilwillen der Vorrang einzuräumen und von einer kaufvertraglichen Konstruktion auszugehen, vgl OGH, 2 Ob 504/94 = ÖBA 1994, 810; OGH, 8 Ob 271/98f = ÖBA 1999, 649. 2 OGH, 7 Ob 140/00i = ecolex 2001, 907; Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 118.