Fortbestand akzessorischer Sicherheiten

Fällt ein Hauptschuldner und mit ihm die Hauptschuld weg, kommt es bei hierfür bestehenden akzessorischen Sicherungsrechten zu Konflikten. Gemäß dem Akzessorietätsgrundsatz, welcher die Sicherheit untrennbar mit der Hauptschuld verbindet, gibt es beim Wegfall der Hauptschuld zugleich auch keine hierfür gewährten Sicherheiten. Sofern dieses Dilemma durch den vermögensbedingten Untergang des Hauptschuldners verursacht wurde, entkoppeln Rechtsprechung und h.L. die eigentlich akzessorische Sicherheit von der Hauptschuld und lassen sie selbständig zugunsten einer Haftung des Sicherungsgebers gegenüber dem Gläubiger fortbestehen. Normen Hörnig bietet hierzu einen dogmatisch verträglicheren Ansatz. Am Beispiel der Bürgschaft zeigt er anhand generell unstreitiger gesellschaftsrechtlicher Überlegungen, dass die gewünschte Haftung des Sicherheitengebers ganz ohne Akzessorietätsausnahme oder dogmatische Brüche erreicht werden kann.

Geboren 1988; Studium der Rechtswissenschaft an der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg; 2013 Erstes Juristisches Staatsexamen; seit 2014 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht an der Martin-Luther Universität Halle Wittenberg; 2015 LL.M.oec am Institut für Wirtschaftsrecht der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg; 2017 Promotion; seit 2017 Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht Naumburg.