Gerichtsinterne Mediation. Möglichkeiten und Grenzen des Tätigwerdens des Richters als Mediator und des Mediators als Richter im Zivilprozess

Examensarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 8,5, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Sprache: Deutsch, Abstract: Seitdem im Jahr 2002 in Niedersachsen mit dem sog. Göttinger Modell der bundesweit erste Modellversuch zur gerichtsinternen Mediation gestartet wurde,ist die Anzahl ähnlicher Projekte in den übrigen Bundesländern im Laufe der darauffolgenden Jahre stetig gewachsen, sodass bisher in fast jedem Bundesland ein derart gearteter Modellversuch stattgefunden hat. Die Gründe dafür, warum die Mediation in verhältnismäßig kurzer Zeit eine solche Bedeutung innerhalb der Dritten Gewalt gewonnen hat, sind vielfältiger Art. Zum einen haben sich die politisch verantwortlichen Personen erhofft, durch die, vergleichsweise ungewöhnliche, Etablierung der Mediation als staatlich angebotenes konsensuales Verfahren die Rechtsprechung zu entlasten, und dem auch in diesem Bereich stärker gewordenen Druck ökonomisch sinnvoll zu agieren zu begegnen, zum anderen um die Mediation gegenüber dem Bürgerbekannter zu machen, und somit auch die außergerichtliche Mediation zu stärken. Obwohl die Etablierung der gerichtsinternen Mediation in den letzten Jahren durch verschiedene Institutionen gefördert wurde, so z.B. durch die im Jahr 2008 vom europäischen Gesetzgeber erlassene Richtlinie 2008/52/EG, sind aus verschiedenen Gründen zentrale Fragen, welche die konkrete Anwendung der gerichtsinternen Mediation, betreffen, im wissenschaftlichen und politischen Diskurs weitgehend unbeantwortet geblieben. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, welche Möglichkeiten die gerichtsinterne Mediation, im Rahmen der existierenden und der durch den Bundesgesetzgeber angestrebten Rechtslage, den beteiligten Richtern bietet und welche Grenzen den Richtermediatoren Mediation anhand der normativen gegenwärtigen und zu erwartenden Regelungen auferlegt sind. Nach der Untersuchung dieser 'harten' Fakten soll außerdem darauf eingegangen werden, inwieweit Umstände; wie Mediationsausbildung, ministerielle Ziel- und Zeitvorgaben, räumliche Bedingungen usw. es den Richtermediatoren überhaupt ermöglichen, die an sie gestellten hohen Anforderungen zu erfüllen.

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