Geringfügige Beschäftigung

Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zudem eine Lohnsteuerkarte vor, ist der Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen. Damit ergeben sich zahlreiche Beratungsfelder.

Der Autor ist verantwortlich für den Bereich Wissensvermittlung Lohn und Personal bei der Datev eG in Nürnberg. Als langjähriger Praktiker und Fachautor ist er ein ausgewiesener Experte.

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