Gesellschafterdarlehen und stehengelassene Gewinne in Familienunternehmen

Ob Familienunternehmen für die Unternehmensfinanzierung mit Gesellschafterdarlehen und stehengelassenen Gewinnen einer Bankerlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bedürfen, ist noch nicht abschließend geklärt. Überlegungen zum Anwendungsbereich des § 32 KWG, insbesondere dessen Einschränkung, sowie die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG stehen einer solchen Erlaubnispflicht grundsätzlich entgegen. Zum einen sind Gesellschafterdarlehen und stehengelassene Gewinne in der Regel nicht vom Schutzzweck des § 32 KWG erfasst, insbesondere da sie mit anderen nicht schutzbedürftigen Geschäften vergleichbar sind und systematische sowie rechtspolitische Erwägungen entgegenstehen. Zum anderen handelt es sich bei Gesellschafterdarlehen und stehengelassenen Gewinnen nicht um Bankgeschäfte in Form von Einlagengeschäften. Sie können weder als unbedingt rückzahlbare Gelder noch als Gelder des Publikums durch Auslegung qualifiziert werden.