Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit und öffentliche Kontrolle im Verfahren zur Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung.

Ausgelöst durch die 1995 gescheiterte Verfassungsänderung des Art. 48 Abs. 3 GG untersucht der Autor das Verfahren zur Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung. Dargestellt werden die historische Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung und des Festsetzungsverfahrens sowie der bisherige Meinungsstand. Die weitere Untersuchung zeigt, daß die Regelungsform heute eine funktionsgerechte Entscheidungsstruktur aktivieren soll. Bei einer anschließenden Beurteilung der kollektiven Willensbildung erweist sich diese als besorgnisbehaftet. Eine effektive, aber nicht überzubewertende Kontrolle wird dabei durch die Öffentlichkeit gewährleistet. Die insoweit abgeleitete akzessorische Pflicht zur Gewährleistung des öffentlichen Kontrollbedürfnisses begrenzt den gesetzgeberischen Spielraum zur Wahl eines Festsetzungsverfahrens. Als zulässig erweisen sich demnach die selbständige Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung sowie eine Indexierung. Bedenklich erscheinen eine Staffelung, eine Kopplung an die Beamten- oder Richterbesoldung sowie eine Festsetzung mit volksunmittelbarer Beteiligung. Verfassungswidrig ist eine Festsetzung durch ein parlamentarisches Hilfsorgan, eine mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Kommission sowie eine Regelung im Haushaltsgesetz.