Gestaltungsrechte im Leistungsstörungsrecht.

Mit der Schuldrechtsreform sind bedeutende Änderungen einhergegangen, die die Sekundärrechte im Allgemeinen und das Leistungsstörungsrecht im Besonderen betreffen. So sind der Wandelungs- und Minderungsanspruch im Mängelgewährleistungsrecht zu Gestaltungsrechten, Rücktritt und Minderung, umgewandelt worden. § 325 BGB macht es möglich, neben dem Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Schließlich erlischt der Leistungsanspruch bei Nichtleistung anders als nach altem Recht erst mit dem Schadensersatzverlangen gem. § 281 Abs. 4 BGB. Durch diese Änderungen sind neue Fragen aufgetaucht, die insbesondere die Wirkung der Gestaltungsrechte im Verhältnis zu den anderen Sekundärrechten betreffen. Stephan Scholz versucht auf diese Fragen sachgerechte Antworten zu finden. In einem allgemeinen Teil untersucht er zunächst Inhalt und Wirkungen von Gestaltungsrechten, um anschließend die besonderen Gestaltungsrechte im Leistungsstörungsrecht zu erörtern. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen Bedingungen, Rücknahmen sowie die Übertragung von Sekundärrechten möglich sind. Dem späteren Wechsel zu einem anderen Sekundärrecht steht häufig ebenfalls nichts entgegen.

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