Gewollte Selbstschädigung. Rechtfertigung von paternalistischen Normen im Betäubungsmittelstrafrecht

Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 5,5, Universität Bern (Strafrecht und Kriminologie), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit soll die Problematik von staatlichen Eingriffen im Bezug zum Selbstbestimmungsrecht und der personellen Autonomie aufzeigen. In unserer Rechtsordnung werden Normen, die sich über die Entscheidung seiner Bürger hinwegsetzen, als paternalistisch bezeichnet. Eine der schärfsten Ausprägungen des Paternalismus ist in den Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes verankert, da beispielsweise eine Konsumationshandlung grundsätzlich nur den Konsumenten direkt schädigt. Es ist nach wie vor ungeklärt, aus welchen tragenden Gründen das verfassungsrechtliche Prinzip der Selbstverantwortung i.S.v. Art. 6 der Bundesverfassung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts eingeschränkt werden kann. In einem ersten Teil der Arbeit wird der für die Besprechung des Paternalismus wichtige und zentrale Begriff der Menschenwürde und der personellen Autonomie erläutert. Der Begriff der personellen Autonomie wird in dieser Arbeit lediglich im thematischen Zusammenhang besprochen. In einem nächsten Teil folgt die Besprechung der Theorie zum Paternalismus. Mit Hilfe der durch die herrschende Lehre hervorgebrachten unterschiedlichen Ausprägungen lässt sich die Arbeit im Anschluss auf den direkten harten Paternalismus begrenzen. Ausführungen zum sogenannt reinen oder unreinen Paternalismus, das Prinzip des schonendsten Paternalismus sowie das Eingehen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen zum Paternalismus sind nicht im Umfang der vorliegenden Arbeit. Die wichtigsten Lehrmeinungen zum Paternalismus stammen von Immanuel Kant, Gerald Dworkin, John Kleinig, John Stuart Mill und Joel Feinberg. Da der Paternalismus in den Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes zweifellos stark ausgeprägt ist, widmet sich der dritte Teil dieser Arbeit dem Betäubungsmittelgesetz. Nach der essentiellen Besprechung des Begriffs der Betäubungsmittel, der Abhängigkeit und der Drogenstatistik folgt eine Eingrenzung der Besprechung auf Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Die Entwicklung des geltenden Betäubungsmittelrechts, welche insb. durch die internationale Gesetzgebung geprägt ist, wird in dieser Arbeit ausgeklammert. Im letzten Teil, der zugleich den Hauptteil der vorliegenden Arbeit darstellt, wird in erster Linie auf die Rechtfertigung der Verbotsnorm i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG anhand der vorherrschenden Rechtsgutstheorie eingegangen und zu den unterschiedlichen Legitimationsgrundlagen Stellung genommen.

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