Gibt es ein Recht auf medizinische Forschung?

Als negatives Abwehrrecht darf das Recht auf Forschung - in den durch andere fundamentale Abwehrrechte markierten Grenzen - in seiner Geltung als allgemein anerkannt gelten. Dies gilt, pars pro toto, auch für den speziellen Bereich der medizinischen Forschung. Weit weniger klar ist hingegen, ob sich auch ein positives Anspruchsrecht auf Forschung begründen lässt, das potentielle Nutznießer von Anwendungsmöglichkeiten jener Forschung im Sinne eines sozialen Grundrechts artikulieren könnten. Geht man von einem freiheitsfunktionalen Begründungsansatz aus und stellt die existentielle Bedeutung in Rechnung, die der Verfügbarkeit von effektiven Therapien insbesondere für schwere Krankheiten zukommen kann, scheint die Annahme eines solchen Anspruchs keineswegs abwegig. Falls ein solches Anspruchsrecht auf medizinische Forschung begründet werden kann, wird die weiterführende Frage virulent, wer Adressat dieses Anspruchsrechts ist. Vor dem Hintergrund der immer häufiger gegen Pharmakonzerne formulierten Kritik, sie würden in moralisch nicht verantwortbarer Weise bestimmte Patienten- bzw. Krankheitsgruppen bei ihren Forschungsprogrammen ausklammern, gewinnt der Versuch einer Klärung dieses Sachverhalts unmittelbar praktische Bedeutung.

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