Gläubigerschutz und Anlegerschutz vor Private-Equity- und Hedgefonds.

Die Aufweichung des Kapitalschutzrechts mit dem MoMiG zeigt sich vor allem bei den Finanzierungsmaßnahmen eines Leveraged-Buy-out (LBO). Bei Bestehen eines Unternehmensvertrags ist mit § 71a AktG selbst die LBO-Vorschrift schlechthin suspendiert. Existenzgefährdende Weisungen sind zulässig. Nichts anderes gilt für die Stellung von Sicherheiten gegenüber der die Übernahme finanzierenden Bank. Auch im Kapitalmarktrecht schuf das Risikobegrenzungsgesetz nur geringfügig mehr Anlegerschutz. Ein reiner, abgestimmter Parallelerwerb wird von den Zurechnungsvorschriften des WpHG und des WpÜG weiterhin nicht erfasst. Die Einzelfallausnahme des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG und § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist materiell zu verstehen. § 22 Abs. 2 WpHG ist insoweit richtlinienkonform auszulegen. § 30 Abs. 2 WpÜG verstößt gegen die Übernahmerichtlinie. Das Schutzniveau im angelsächsischen Recht ist höher.

Rechtsanwalt, Jahrgang 1982. Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August Universität in Göttingen und anschließend wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. Dr. Gerald Spindler für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Mitglied eines Schieds- und Ehrengerichtes der DLRG. Referendariat mit Stationen in Frankfurt am Main und Sydney.