Grundlagen Abschreibungsverfahren: Methodik, Ziele, Probleme

Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1.7, Universität zu Köln (Seminar für ABWL und Controlling), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Fokus dieser Arbeit ist auf die Methoden der planmäßigen Abschreibungen des abnutzbaren Anlagevermögens gerichtet. Dabei werden die unterschiedlichen Zielsetzungen und Probleme handelsrechtlicher, steuerrechtlicher und kostenrechnerischer Abschreibungen herausgearbeitet. Im weiteren werden die verschiedenen Abschreibungsmethoden kritisch beurteilt und auf ihre Einsatzfähigkeit in der externen Rechnungslegung und der Kostenrechnung untersucht. Neben den traditionellen Abschreibungsmethoden wie lineare, degressive, progressive und leistungsabhängige Abschreibung, wird ausführlich auf neuere Ansätze in der Kostenrechnung eingegangen. Hierzu werden das Näherungsverfahren von Bain, sowie der investitionstheoretische Ansatz kritisch betrachtet. eitablauf durch eine Abfolge von Abschreibungsquoten über die Nutzungsdauer nach. Der Wertverzehr kann verbrauchsbedingte (z.B. technischer Verschleiß), wirtschaftlich bedingte (z.B. technischer Fortschritt) und zeitlich bedingte (z.B. ruhender Verschleiß, Fristablauf) Ursachen haben.1 Weiterhin kann eine Wertminderung durch Katastrophen (z.B. Brand) bedingt sein. Ein gleichzeitiges Auftreten verschiedener Ursachen ist möglich. Nach der Art der Buchungstechnik lassen sich direkte und indirekte Abschreibungen unterscheiden. Direkte Abschreibungen werden unmittelbar auf dem Konto des abzuschreibenden Vermögensgegenstandes belastet und mindern unmittelbar seinen Buchwert. Die indirekte Abschreibung erfolgt durch Bildung eines passiven Wertberichtigungspostens. Der Buchwert des Vermögensgegenstandes bleibt zunächst unverändert und wird erst voll abgeschrieben, wenn das Wertberichtigungskonto die Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten erreicht hat.2 Im folgenden wird stets von direkten Abschreibungen gesprochen, da indirekte Abschreibungen, mit Ausnahme weniger Spezialfälle, handels- und steuerrechtlich nicht zulässig sind.3 [...] 1 Vgl. Schweitzer, Küpper (1998), S. 112-114; Albach (1967), S. 57-58 2 Vgl. Wöhe (1997), S. 115-116 3 Vgl. Federmann (2000), S. 361

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