Grundrechtliche Freiheit im Wettbewerb.

Der grundrechtliche Schutz der Wettbewerbsfreiheit ist in der rechtswissenschaftlichen Forschung wie der Rechtspraxis allgegenwärtig. Der dogmatischen Aufarbeitung mangelt es allerdings immer noch an einem hinreichenden grundrechtstheoretischen Fundament, dessen Fehlen sich nicht zuletzt in der inkonsistenten Entscheidungspraxis des BVerfG widerspiegelt. Ursache ist z. T. die oftmals übersehene Doppelfunktion der 'berufsregelnden Tendenz', mit der sowohl der Schutzbereich abgegrenzt als auch der Eingriffscharakter bestimmt wird. Eine nähere Analyse zeigt aber auch, dass die Entscheidungsfindung durch das häufig unbewusst zugrunde gelegte und oft zu 'individualistische' Freiheitsverständnis determiniert ist. Wer den Wettbewerb auf eine Veranstaltung von Konkurrenten reduziert, wird aber dem Selbstverständnis der Grundrechtsträger nicht gerecht. Wettbewerb am Markt ist geprägt von der erfolgreichen Interaktion des Wettbewerbers mit seinem Vertragspartner, deren Gelingen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist. Dies hat Folgen für den grundrechtlichen Freiheitsgegenstand, dessen exakte Bestimmung der Eingriffsprüfung voranzugehen hat. Einwirkungen auf das Umfeld der Interaktion, insbesondere auf den Interaktionspartner, können daher als eigene Grundrechtsverletzung gerügt werden. 2011 ausgezeichnet mit dem Promotionspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und dem Förderpreis der Schmitz-Nüchterlein-Stiftung.

Anton Achatz studierte von 2000-2005 an der LMU München Rechtswissenschaft und war während seines Referendariats als Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. Dr. Coester (LL.M.) tätig. Nach Ablegung seines zweiten Staatsexamens im Oktober 2007 mit Stationen am Deutschen Bundestag wurde er am Lehrstuhl von Prof. Dr. Grzeszick (LL.M.) an der FAU Erlangen-Nürnberg zum Akademischen Rat ernannt. Seit November 2009 ist er als Regierungsrat und nebenamtlicher Referendarausbilder beim Freistaat Bayern beschäftigt.