Grundsätze der ordnungsmäßigen Bilanzierung
Autor: | Bernd Redder |
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EAN: | 9783638142403 |
eBook Format: | ePUB/PDF |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 13.09.2002 |
Kategorie: | |
Schlagworte: | Bilanzierung Grundsätze Semester |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Oberhausen und Mülheim an der Ruhr e.V., Veranstaltung: 3. Semester, Sprache: Deutsch, Abstract: Hausarbeit zum Thema 'Grundsätze der ordnungsmäßigen Bilanzierung' im Wintersemester 2001/2002 'Grundsätze der ordnungsmäßigen Bilanzierung' Thema: Nehmen Sie zunächst eine systematische Gliederung der Grundsätze vor und gehen Sie dann ausführlich auf den Grundsatz der Vorsicht ein. Grundlagen: Nach § 238 Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Vollkaufmann im Sinne des HGB verpflichtet, 'Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen'. Zudem verpflichtet § 140 Abgabenordnung (AO) jeden, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch auf die Besteuerung anzuwenden. Zu diesen anderen Gesetzen zählt auch der § 238 HGB. Unter kaufmännischer Buchführung versteht man im allgemeinen die planmäßige und lückenlose, inhalts- und wertmäßige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle einer Unternehmung, die in chronologischer Reihenfolge sowie systematisch geordnet vorzunehmen ist und aus der in regelmäßigen Abständen ein Abschluss zu erstellen ist. Geschäftsvorfälle sind alle wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge, die sich innerhalb einer Unternehmung und in der Beziehung des Unternehmens zu seiner Umwelt ereignen. Ziel der Buchführung ist es, einem sachverständigem Dritten, bzw. dem Buchführungspflichtigen selbst, 'innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln' zu können und sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und sachlichen Zuordnung (Abwicklung) verfolgen lassen. (§ 145 Abs.1 AO, H 29 EStR, § 238 Abs.1 HGB). [...]