Grundsätze und Probleme bei der Bildung von Kostenstellen

Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Universität Lüneburg (BWL), Veranstaltung: Kostenrechnung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kostenrechnung hat als Teilgebiet des Rechnungswesens die Aufgabe, die anfallenden Kosten zu erfassen, zu überwachen und die Preise zu kalkulieren. Sie lässt sich grob in die drei folgenden Teilbereiche gliedern: Der erste Teilbereich ist die Kostenartenrechnung. Sie erfasst und gliedert sämtliche in einer Abrechnungsperiode angefallenen Kosten. Mit den Ergebnissen beliefert die Kostenartenrechnung die Kostenstellenrechnung, deren leitende Fragestellung sich ausschließlich mit der Kostenursache befasst. In der Kostenstellenrechnung werden die angefallenen Kosten auf die Betriebsabteilungen verteilt. Der dritte Teilbereich ist die Kostenträgerrechnung, in der die Kosten auf die erstellten Güter oder Dienstleistungen, die Kostenträger, weiterverteilt werden. Die Kostenstellenrechnung fungiert als Bindeglied zwischen der Kostenartenrechnung und der Kostenträgerrechnung, kurzfristiger Erfolgsrechnung sowie Planungsrechnung: Nachdem alle Kosten erfasst und nach Arten unterteilt wurden, müssen sie nun auf die Betriebsbereiche verteilt werden, in denen sie verursacht wurden. Die Erfassung der Kosten am Ort ihrer Entstehung dient vor allem der Wirtschaftlichkeitskontrolle die durch Soll-Ist-Vergleiche und unternehmensweite Vergleiche zwischen Kostenstellen mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung durchgeführt wird. Weitere Aufgaben, die jedoch anderen Teilbereichen der Kostenrechnung dienen, sind die Kostenbudgets zu überwachen, die Kalkulationsgenauigkeit zu erhöhen und relevante Kosten für Planungszwecke der einzelnen Betriebsbereiche zu liefern.1 Die Kostenstellenrechnung beschäftigt sich ausschließlich mit den Gemeinkosten. Sie fallen für mehrere oder alle Kostenträger gemeinsam an, weil sie einem bestimmten Erzeugnis nicht direkt zugeordnet werden können oder aber aus ökonomischen Gründen auf ihre Zurechnung verzichtet werden soll. Aus diesem Grund kann das Verursachungsprinzip lediglich bedingt, wenn überhaupt, eingehalten werden. [...] 1 Jossé, G. (2001): Basiswissen Kostenrechnung, München - S. 67

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