Haftung des Vereinsvorstands

Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,0, Fachhochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Duisburg (FOM München), Sprache: Deutsch, Abstract: Grundsätzlich wird in der Vereinslandschaft zwischen dem eingetragenen Verein (e.V.) und dem nicht eingetragenen Verein unterschieden. Die jeweilige Form kann dann wiederum wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich gestaltet sein. Der nicht wirtschaftliche, eingetragene Verein gilt dabei als 'Idealverein'. Auf diesem beruhen weiterhin die haftungsrechtlichen Untersuchungen dieser Arbeit. Der eingetragene Verein wird durch seine Vereinsregistereintragung zu einer eigenständigen juristischen Person mit einem von den Mitgliedern verselbstständigten Vereinsvermögen. Eingetragene, aber auch nicht eingetragene Vereine (Erklärung folgt), sind nach geltendem Recht eigenständige Träger von Rechten und Pflichten. Sie haften für ihr Handeln grundsätzlich mit dem Vereinsvermögen und sind sie von den Mitgliedern losgelöst zu betrachten. Vorstandsmitglieder, sind als natürliche Personen mit ihrem Privatvermögen demnach davon getrennt zu betrachten. Nicht eingetragene Vereine besitzen grundsätzlich keine eigene Rechtsfähigkeit. Dennoch wird ihnen nach der herrschenden Meinung (h.M.) volle Rechtsfähigkeit (Rechtssubjektivität) zugesprochen.

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