Haftung leitender Angestellter

Der Begriff des leitenden Angestellten ist gesetzlich nicht einheitlich definiert. Einigkeit besteht dahingehend, dass ein leitender Angestellter auf Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig ist und für den Arbeitgeber unternehmerische Funktionen in eigener Verantwortung und mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum übernimmt. Angesichts dieser Zwitterstellung stellt sich die Frage nach der Haftung des leitenden Angestellten. Anna Kuhn untersucht, ob das Arbeitnehmerprivileg und die Business Judgment Rule jeweils auf leitende Angestellte Anwendung finden und in welchem Verhältnis diese Haftungsbeschränkungen zueinander stehen. Anschließend analysiert sie, ob eine Pflicht oder eine Obliegenheit zum Abschluss einer D&O-Versicherung besteht und ob sich das (Nicht-)Bestehen der Versicherung auf die Haftung auswirkt.

Geboren 1992; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Würzburg, Begleitstudium im europäischen Recht; Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht München; Promotionsstudium an der Ludwig-Maximilians-Universität München; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR); Rechtsanwältin in München.