Hassrede im Internet.

Volksverhetzende Äußerungen und andere Formen der Hassrede sind im Internet weit verbreitet. Die Möglichkeiten einzelner Staaten, gegen solche Äußerungen effektiv vorzugehen, sind wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Internets stark eingeschränkt. Insbesondere die völkerrechtliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wird dadurch erschwert, dass in den Vereinigten Staaten die Hassrede in weitem Umfang unter dem Schutz des First Amendment steht. Die Arbeit stellt im Rechtsvergleich den allenfalls eng begrenzten Schutz entsprechender Äußerungen durch Art. 10 EMRK als gemeineuropäischem Grundrechtsstandard dem weitreichenden Schutz gegenüber, den das First Amendment der Hassrede gewährt. Hieran schließen sich eine Analyse des völkerrechtlichen Status der Hassrede und der Ursachen der transatlantischen Divergenz an. Auf dieser Basis erörtert der Autor den aufgrund der Grundrechtsdivergenzen eng begrenzten Spielraum, der für eine transatlantische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Hassrede verbleibt.

Christian Mensching, geboren 1977 in Brüssel. Studium der Rechtswissenschaften in Bonn, 2002 erste juristische Staatsprüfung. 2002 bis 2003 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bonn. 2003/2004 LL.M.-Studium an Columbia University School of Law in New York. 2004 bis 2006 Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz, 2006 zweite juristische Staatsprüfung. Wintersemester 2009/2010 Promotion. Seit 2007 Rechtsanwalt in Bonn in einer überörtlichen Sozietät mit Tätigkeitsschwerpunkten in den Bereichen des Medien-, Presse- und Verfassungsrechts.