Hilfe zur Erziehung - Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII)

Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,5, Fachhochschule Mannheim, Hochschule für Sozialwesen (-), Veranstaltung: Jugendhilferecht II, Sprache: Deutsch, Abstract: Ich möchte mich in dieser Hausarbeit mit dem Thema 'Hilfe zur Erziehung - Vollzeitpflege' beschäftigen (§§ 27 bzw. 33 KJHG). Systematisch werde ich so vorgehen, daß ich zuerst einen Überblick über das Verhältnis von Staat und Familie und die Jugendhilfe gebe. Das nächste Thema ist die Hilfe zur Erziehung, die ich allgemein erklären will. Darauf folgt die Beschreibung der Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung. Den Abschluß dieser Arbeit bildet ein Resümee. In Artikel 6 GG wird die Beziehung des Staates zu Ehe und Familie festgelegt. Der staatliche Schutz von Ehe und Familie wird in Abs. 1 ausdrücklich benannt. In Abs. 2 wird den Eltern zugesichert, daß die Erziehung ihrer Kinder ausschließlich ihnen zusteht. Aber sie haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht dazu (siehe auch: §§ 1626 Abs.1 und 1631 Abs. 1 BGB). MAAS (1992, S. 151) führt in diesem Zusammenhang die Begriffe 'Elternrecht' und 'Elternpflicht' ein. Ob die Eltern ihr Recht nutzen und ihrer Pflicht gerecht werden, überprüft die staatliche Gemeinschaft (Wächteramt). Der Staat darf nur auf Grund eines Gesetzes in das Verhältnis Eltern - Kind eingreifen, wenn die Eltern ihren Erziehungsauftrag nicht erfüllen und/oder das Kind zu verwahrlosen droht (Abs. 3). Daraus folgt, daß im Mittelpunkt des Interesses das Wohl des Kindes steht, dessen Verwirklichung grundsätzlich den Eltern zukommt. Der Artikel 6 GG versucht, den privaten und intimem Lebensbereich der Familien unter öffentlichen Schutz zu stellen. Dies ist kein leichtes Unterfangen, da Familien sehr unterschiedlich sind und sich in einem dynamischen Prozeß befinden, d.h. einem ständigen Wandel unterliegen. Deshalb legt Artikel 6 auch keine Erziehungsziele fest, sondern er überläßt es den Familien, welchen Weg sie gehen wollen. Aber er hält es sich offen, in Notlagen einzugreifen und so das Kind zu schützen. Die Legitimation dazu läßt sich aus Artikel 1 GG ableiten. Danach hat das Kind ein Recht auf Menschenwürde und somit auch ein Recht auf eine dementsprechende Behandlung durch seine Eltern. [...]