Hilfeplanung

Mit den Regelungen zur Hilfeplanung in § 36 SGB VIII hat der Gesetzgeber ein fachlich anspruchsvolles und inhaltlich komplexes Entwicklungsprogramm in den ASD eingebracht. Mit der Bündelung von fachlichen, organisationsbezogenen und finanziellen Aspekten der Hilfe-Entscheidung und Hilfegestaltung enthält die Realisierung von Hilfeplanung dynamische Potenziale, die die Implementation und Handhabung einer angemessenen Hilfeplanung zu einem 'Dauerprojekt des ASD' machen, und dies noch intensiviert durch die im Rahmen der SGB III-Reform eröffneten Perspektiven einer inklusiven Ausrichtung der Kinderund Jugendhilfe, verbunden mit der Anforderung an den ASD, den behinderungsbedingten Förderund Unterstützungsbedarf junger Menschen in die Hilfeplanung einzubeziehen. Ausgangspunkt für die Hilfegestaltung sind (a) die Feststellung eines Mangelzustands ('etwas fehlt') und (b) die Suche einer Antwort auf die Frage, welche Hilfe als Antwort auf diesen Mangelzustand und vor dem Hintergrund der Lebenssituation des Kindes / Jugendlichen 'geeignet und notwendig ist' (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Um zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, welches die 'richtige Hilfe' ist, müssen drei Verfahrenselemente fachlich kompetent ausgestaltet werden: Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (kollegiale Beratung), Beteiligung der Personensorgeberechtigten und des Kindes / Jugendlichen, Kontinuierlichkeit der Hilfeplanung. Alle drei Verfahrenselemente sind mit fachlichen Herausforderungen an die ASD-Fachkräfte und an die Organisationsgestaltung im ASD verbunden. Die Fähigkeit und die Bereitschaft der Adressaten zur Beteiligung können nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, sondern deren Herausbildung muss als eine sozialpädagogische Aufgabe innerhalb der Hilfeplanung verstanden werden. Zur Realisierung von Adressatenbeteiligung bedarf es neben kommunikativer Kompetenzen und neben einer Sensibilität für methodische Arrangements insbesondere einer beteiligungsförderlichen Haltung der Fachkräfte, bei der nicht das formale Beteiligungsangebot, sondern Beteiligung als sozialpädagogische Aufgabe im Mittelpunkt steht. Die Komplexität der bei der Hilfeplanung zutage tretenden Aufgaben und der dabei einzubeziehenden Gesichtspunkte macht ein Zusammenwirken im Team (kollegiale Beratung) dringend erforderlich. Gruppenorientierte Beratungs- und Entscheidungsverfahren müssen in der Organisation abgesichert sowie methodisch gestaltet und durch Leitungspersonen kompetent moderiert werden. Durch Teamberatung soll die letztliche fachliche Verantwortung der fallzuständigen Fachkraft nicht außer Kraft gesetzt werden. Hilfeplanung ist ein prozesshaftes und daher kontinuierliches Geschehen. Zum einen ist regelmäßig zu prüfen, ob die ursprünglichen Annahmen sich als tragfähig erwiesen haben, in welcher Weise die realisierte Hilfeform sich ausgewirkt hat, ob neue Ziele und Aufgaben für die Beteiligten formuliert werden müssen. Zum anderen gehört es zu den Charakteristika von prozesshaften Abläufen, dass sich Ziele und Zeitbezüge zu bestimmten Zeitpunkten eines Hilfeprozesses verändern und einer Revision unterzogen werden müssen. Werden im Rahmen der Hilfeplanung Hinweise auf eine mögliche manifeste oder drohende seelische Behinderung erkennbar, ist ein entsprechender Facharzt oder ein Kinder- und Jugendpsychotherapeut zu beteiligen. Durch die Regelungen in §§ 35a / 36 SGB VIII sind die Rollen der einzelnen Beteiligten geklärt: Die Entscheidung über die angemessene Hilfe ist kooperativ mit unterschiedlichen Beteiligten zu erarbeiten, aber letztlich wird sie getroffen in Zuständigkeit des Jugendamtes bzw. des ASD. Die Erarbeitung von Zielen und zeitlichen Perspektiven für die Hilfen sind wicht

Merchel, Joachim, Prof. Dr. phil., Dipl.-Päd., Jhrg. 1953; Professor (i. R.) für das Lehrgebiet "Organisation und Management in der Sozialen Arbeit", ehemals Fachhochschule Münster, Fachbereich Sozialwesen; jmerchel@fh-muenster.de

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