Hitlers Ermächtigungsgesetz: Verfassungsrechtliche und verfahrenstechnische Aspekte
Autor: | Bahners, Klaus |
---|---|
EAN: | 9783640929511 |
Auflage: | 003 |
Sachgruppe: | Geschichte |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 20 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Veröffentlichungsdatum: | 04.06.2011 |
15,95 €*
Die Verfügbarkeit wird nach ihrer Bestellung bei uns geprüft.
Bücher sind in der Regel innerhalb von 1-2 Werktagen abholbereit.
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Nationalsozialismus, Zweiter Weltkrieg, , Veranstaltung: -, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Verfasser geht der (zumeist falsch gestellten) Frage nach, ob zur Verbschiedung des am 24.3.1933 in Kraft getretenen Ermächtigungsgesetzes die Zustimmung der Zentrumsfraktion des Reichstages notwendig war. "Falsch gestellt" (und falsch beantwortet) deshalb, weil bei dieser vereinfachten Fragestellung in der Regel nicht unterschieden wird, ob die politische oder die numerische (verfassungsrechtlich notwendige) Zustimmung gemeint ist.Hier in diesem Beitrag geht es ausschließlich um den zweiten Aspektk.Dazu erläutert der Verfasser dezidiert und akribisch die verfassugnsrechtlichen Voraussetzungen eines verfassungsändernden Gesetzes (bei dem im wohl nur theoretisch vorkommenden Fall nur 4/9 der Reichstagsabgeordneten ihre Zustimmung erteilen müssen, wenn man hierbei einmal die Rolle des Reichsrates außer Acht läßt), die genauen Mehrheitsverältnisse im Reichtstag, den theoretischen und praktischen Unterschied zwischen Anwesenheits- und Zustimmungsquorum, die verschiedenen Denkmodelle für die Zustimmung bzw. Ablehung des Gesetzes durch die Reichstagsfraktionen und die die demokratischen Abgeordneten des Reichstags überrumpelnde Geschäftsordnungsmanipulation, die in ihrem Zusammenspiel am 23.3.1933 das - aus der Sicht Hitlers (!) - erfolgreiche Gesetzgebungsverfahren ermöglicht bzw. erleichtert haben, bei dem - so das Fazit des Verfassers - die Zustimmung der Abgeordneten der Zentrumsfraktion letztlich nicht notwendig gewesen wäre, wie sich post festum, d.h. spätestens bei der (zuerst noch fehlerhaften) Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Reichstagspräsidenten, erwies.