ICSID - Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die voranschreitende Globalisierung und Verflechtung der Wirtschaftsräume waren wesentliche Faktoren für die Gründung neuer Übereinkommen und Institutionen, wie z.B. der World Trade Organization (WTO), des North American Free Trade Agreements (NAFTA), der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder auch der Asia Pacific Economic Cooperation (APEC). Grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren des internationalen Wirtschaftsverkehrs ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit für die Beteiligten. Gerade Schwellenländer und junge Staaten sind jedoch oft noch nicht ausreichend entwickelt, um mit den Anforderungen der ausländischen Investoren umgehen zu können. Verfahren vor den Gerichten können sehr zeitaufwendig sein und bevorteilen nach Auffassung der Investoren den Gaststaat. Weil die Abschätzung von bestimmten Risiken eines Gastlandes sowie die Möglichkeit, sich vor diesen Risiken zu schützen maßgeblichen Einfluss auf die Investitionsentscheidung eines ausländischen Investors haben, bemühen sich kapitalexportierende und -importierende Staaten um den Abschluss von bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzverträgen (Bilateral Investment Treaty ¿ BIT, International Invest-ment Agreement ¿ IIA) die regelmäßig auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit verweisen. Ein Schiedsgericht befriedigt das Bedürfnis der Parteien einen Rechtsstreit nicht durch ein staatliches Organ, sondern durch einen neutralen, nichthoheitlich handelnden Dritten entscheiden zu lassen. Die Parteien erwarten dabei eine echte Jurisdiktion, die der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht nachsteht, ein geregeltes Verfahren und die Möglichkeit, diese Regeln selbst festzulegen (Parteiautonomie). Grundsätzlich lässt sich die öffentlich-rechtliche Schiedsgerichtsbarkeit, die völkerrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit und die private Schiedsgerichtsbarkeit unterscheiden. Nur auf die letztgenannte soll im Folgenden näher eingegangen werden.

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