Individuelle versus kollektive Minderheitenrechte

Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: Sehr gut, Universität Wien (Kultur- und Religionsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Zu den brisantesten und umstrittensten Themen des heutigen Völkerrechts gehört die Frage nach dem adäquaten Schutz für ethnische, religiöse und sprachliche Minderheiten. Die Gründe dafür sind in der jüngeren Vergangenheit angesiedelt: Einerseits entstanden nach dem Kollaps der UdSSR zahlreiche neue Staaten in Osteuropa, in denen häufig mehrere Völker, Ethnien und Religionen nebeneinander existieren. Andererseits schufen weltweite Migrationen aufgrund des Nord-/Süd- bzw. Ost-/West-Gefälles ¿neue Minderheiten¿. Auf welche Weise können nun Minderheiten am effektivsten geschützt werden? Denn so unumstritten deren Schutzwürdigkeit ist ¿ über das ¿Wie?¿ wird heftig debattiert. Die Grundsatzfrage, die sich wie ein roter Faden durch die Diskussionen zieht, lautet: Sind Individualrechte zum Schutz von Minderheiten ausreichend, d.h. genügt es, Minderheitenangehörige als Einzelpersonen zu schützen? Oder sollen Minderheiten per se als Träger von Minderheitenrechten anerkannt werden? Seit dem Aufkommen des modernen Minderheitenschutzes nach dem 1. Weltkrieg wurden diese Fragen je nach Zeitgeist immer anders, bis heute aber nicht befriedigend beantwortet. Ziel dieser Arbeit ist die Klärung der Frage, welche Art von Rechten am erfolgsversprechendsten für die Sicherung der Existenz und der besonderen Charakteristika von Minderheiten erscheint. Zunächst wird es nötig sein, eine Abgrenzung von Individual- und Kollektivrechten vorzunehmen. In einem nächsten Schritt soll erläutert werden, was überhaupt unter ¿Minderheit¿ als potenziellem Träger von Rechten zu verstehen ist. Anschließend werden mögliche Reaktionen auf die Existenz von Minderheiten aufgezeigt. Eine Rückblende auf den universalen völkerrechtlichen Minderheitenschutz des vergangenen Jahrhunderts wird folgen, danach eine Auflistung der Gründe für die Anerkennung von Kollektivrechten. Am Ende steht ein Resümee.

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