Influencer als Gewerbetreibender, Kaufmann und Unternehmer

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Arbeit wird das neue Berufsbild 'Influencer' aus der Perspektive des bürgerlichen Rechts untersucht. Konkret wird die Frage aufgeworfen, ob Influencer als Gewerbetreibende, Kaufleute und/oder Unternehmen zu qualifizieren sind. In der heutigen Zeit der voranschreitenden Digitalisierung gewinnen die Social-Media-Plattformen wie YouTube, Instagram, Twitter oder Facebook zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Menschen jeden Alters teilen in sozialen Netzwerken ihren Alltag mit der Öffentlichkeit und geben ihre persönliche Meinung zu unterschiedlichen Themen wieder. Dadurch ist ein neues Berufsbild entstanden - Influencer. Die neuen Social-Media-Stars verfügen über einen direkten Zugang zu ihren Fans und machen neue Formen der medialen Kundenansprache möglich. Durch die einfachen Publishing-Möglichkeiten hat sich die Kommunikation stark verändert. Diese Entwicklung ist den Unternehmen nicht entgangen. Immer mehr Marken setzen auf die Zusammenarbeit mit Influencern. Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Lockdowns haben diese Entwicklung nur noch beschleunigt. Auch bisher eher traditionell agierende Unternehmen haben ihr Geschäft verstärkt in den Onlinebereich verlagert. Zur Einleitung in die Problematik wird zunächst der Begriff des Influencers definiert sowie zwischen den unterschiedlichen Arten von Influencern differenziert. Sodann werden verschiedene Geschäftsmodelle dargestellt. Anschließend wird analysiert, wie sich Influencer in bürgerlich-rechtlichen Kategorien einordnen lassen. Insbesondere wird geklärt, inwieweit sich die Argumentation zum UWG auf den Begriff des Unternehmers im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB über-tragen lässt. Danach werden die steuerlichen Konsequenzen untersucht. Dabei wird zwischen den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb differenziert. Abschließend wird ein Fazit gezogen.

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