Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB von konstitutiv in Bezug genommenen Tarifverträgen

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,3, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verweisungsklauseln (Bezugnahmeklauseln) gehören zum Kernbestand jeder arbeitsrechtlichen Regelung. Ihre Hauptfunktion ist, gleiche vertragliche Grundlagen für organisierte und nicht organisierte Arbeitnehmer zu schaffen und somit der Gleichbehandlung zu dienen. Zahlreiche Probleme stellen sich insbesondere bezüglich der Inhaltskontrolle dieser Verweisungsklauseln. Sie sind nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit (§§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB) generell zulässig, jedoch ist problematisch, ob auf jedes Regelungswerk verwiesen werden kann, das nicht innerhalb des Vertrages liegt und ob das in Bezug Genommene wirksamer Bestandteil des Vertrages wird. Tarifverträge sind der Inhaltskontrolle nach allgemeiner Auffassung entzogen (§ 310 IV BGB). Die neugefasste Bereichsausnahme des jetzigen § 310 IV BGB ist auf Kollektivverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen beschränkt worden. Wird jedoch ein Tarifvertrag im Arbeitsvertrag in Bezug genommen, stellt sich die Frage, ob eine Inhaltskontrolle stattfindet oder nicht. Gegenstand dieser Seminararbeit ist die Erarbeitung der unterschiedlichen Arten der Bezugnahme auf Tarifverträge und die Auseinandersetzung mit der Frage nach einer AGB-Kontrolle. Vollständige Zitierung über Fußnoten, daher kein Literaturverzeichnis.

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