Investorenvereinbarungen zur Sicherung von Arbeitnehmerinteressen.

Die Konsequenzen eines Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber in § 613a BGB ausschließlich für den sog. Asset Deal geregelt. Dass dieser Schutzmechanismus beim Share Deal nicht gilt, kompensieren Gewerkschaften durch neue Vereinbarungen mit Investoren. Die Untersuchung beurteilt die Zulässigkeit und die Grenzen solcher Investorenvereinbarungen einer Gewerkschaft mit einem hinter dem Rechtsträger stehenden Kapitaleigner anhand der bekannt gewordenen Vereinbarungen zwischen ACS und der Industriegewerkschaft BAU sowie Schaeffler und der Industriegewerkschaft Metall. Insbesondere befasst sich die Arbeit mit der Handlungsgrundlage, der Einordnung ins Kollektivvertragssystem, den zulässigen Regelungsgegenständen und der Zulässigkeit eines Kampfmitteleinsatzes für den Abschluss einer Investorenvereinbarung. Dabei wird ein eingeschränkter vertraglicher Zugriff auf unternehmerische und organisatorische Entscheidungen der Kapitaleigner deutlich.

Christian F. Bock studierte Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität zu Göttingen und an der University of Turku in Finnland. Nach dem Studium ehrte ihn die niedersächsische Justizministerin als einen der zehn jahrgangsbesten Absolventen der Ersten Juristischen Prüfung 2014. Anschließend war er am Lehrstuhl für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht von Prof. Dr. Rüdiger Krause in Göttingen tätig und unterstützte zugleich das Universitätsklinikum Göttingen in Personalangelegenheiten. 2016 trat er das Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht an und absolvierte Stationen in Hamburg, Speyer und Tokio.