Kindeswohl in Scheidungsprozessen. Das Gericht als Vermittler und der Wille des Kindes

Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Pädagogik - Sozialpädagogik, Note: 2,67, Philipps-Universität Marburg (Einführung in die Sozial- und Rehabilitationspädagogik), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Hausarbeit werde ich mich mit der Fragestellung auseinandersetzen, inwiefern der Kindeswille im Zusammenhang mit dem Kindeswohl während eines hochstrittigen Scheidungsprozesses, im Kontext von Streit um das Sorge- oder Umgangsrecht, Beachtung findet. Weiterhin soll analysiert werden, mit welchen Herausforderungen die Beteiligten in familienrechtlichen Verfahren konfrontiert werden. Das Ziel meiner Arbeit ist es, einen Überblick über den Begriff des Kindeswohls zu verschaffen, zu prüfen, inwiefern der Kindeswille in Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes steht und wie diese Konstellation Beachtung findet, wenn es um hochstrittige Verfahren vor dem Familiengericht geht. Aufgrund der Fülle des Materials und den verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen, in denen Aussagen über das Kindeswohl getroffen werden, ist es weder beabsichtigt, noch wäre es auch nur annähernd möglich einen vollständigen Überblick in dieser kurzen Arbeit zu verschaffen. Betrachtet man die veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamt 2016 für das Jahr 2015, so wird die Dringlichkeit einer Auseinandersetzung mit der Thematik des Kindeswohls bei hochstrittigen Elternkonflikten deutlich. Im Jahr 2015 waren bundesweit 131.749 minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Diese Zahl lässt Kinder aus Trennungsfamilien unberücksichtigt, in denen die versorgenden Elternteile nicht verheiratet waren. Vergleicht man die veröffentlichten Zahlen aus den Vorjahren, so erkennt man einen stetigen Anstieg von Ehescheidungen und den somit betroffenen minderjährigen Kindern. Eine Vielzahl von Paaren übernehmen nach ihrer Trennung die elterliche Verantwortung gemeinsam und organisieren sich mehr oder weniger einvernehmlich und autonom. Können die Eltern keinerlei Einvernehmen bezüglich des Sorge- und des Umgangsrechts mit ihren Kindern erzielen, besteht die Möglichkeit eines Antrages auf Regelung durch das Familiengericht. Von dieser Möglichkeit machen etwa 8 bis 10 Prozent der geschiedenen oder getrennten Eltern Gebrauch, die dann als hochstrittige oder hocheskalierte Fälle aktenkundig geführt werden.