Koalitionsfreiheit und Crowdwork.

Crowdwork im engeren Sinne meint die Erledigung rein digitaler, ortsungebundener Arbeitsaufgaben. Crowdworker erbringen ihre Arbeit in der Regel als Soloselbststa?ndige auf werkvertraglicher Basis und damit außerhalb des klassischen Arbeitsrechts. Vor diesem Hintergrund wurden Möglichkeiten der Interessenkollektivierung als Mechanismus zur Herbeiführung angemessener Arbeitsbedingungen untersucht. Crowdworker partizipieren an der entwicklungsoffen formulierten Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, weil sie, Arbeitnehmern vergleichbar, schutzbedürftig und in der Wahrnehmung ihrer Vertragsfreiheit stark eingeschränkt sind. Daraus folgt zwar kein Recht zum Abschluss normativ wirkender Tarifvertra?ge, Crowdworker können die Koalitionsfreiheit gleichwohl durch den Abschluss schuldrechtlicher Kollektivvereinbarungen mit ihren Auftraggebern wahrnehmen. Diese sind durch atypische Arbeitskampfmaßnahmen erstreitbar und stehen im Einklang mit dem Kartellrecht sowie den europäischen Grundfreiheiten.

Jan Armin Gärtner studied law at the Georg-August-University Goettingen and at the National University of Ireland in Galway. He completed his doctoral thesis as a research associate at the Institute of Labour Law under Prof. Dr. Rüdiger Krause in Goettingen. He completed his legal clerkship in the district of the Higher Regional Court in Braunschweig with stations at the Federal Ministry of Labor and Social Affairs in Berlin and at a commercial law firm in Hamburg. He works as a judge in Göttingen since 2021.