Kompensationsmöglichkeiten innerhalb des Untreuenachteils

Jede im Wirtschaftsverkehr als werthaltig anerkannte Vermögensposition kann bei der Prüfung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB einen festgestellten Vermögensabfluss potentiell kompensieren. Was sind aber die Bestandteile des geschützten Vermögens und wie sind einzelne Vermögensbewegungen darin zu bewerten? Unter welchen Voraussetzungen fließt einem Vermögen aufgrund der Untreuehandlung überhaupt ein relevanter Wert zu? Lassen sich einzeln anerkannte Vermögenszuflüsse kategorisieren und halten die entwickelten Annahmen einer praxisorientierten Einzelfallprüfung stand? Stefan Hoof untersucht, unter welchen Bedingungen bei der Prüfung eines vom Tatbestand des § 266 StGB vorausgesetzten Vermögensnachteils ein relevanter Vermögenszufluss vorliegt, der einen Vermögensabfluss möglicherweise ganz oder teilweise kompensiert und dadurch den Vermögensnachteil ausschließt oder zumindest vermindert. The German Criminal Code on embezzlement and abuse of trust (§266 StGB) reads: Whosoever abuses the power accorded him by statute, by commission of a public authority or legal transaction to dispose of assets of another or to make binding agreements for another, or violates his duty to safeguard the property interests of another incumbent upon him by reason of statute, commission of a public authority, legal transaction or fiduciary relationship, and thereby causes damage to the person, whose property interests he was responsible for, shall be liable to imprisonment not exceeding five years or a fine. However, there is a controversy surrounding the use of this law, especially in economic transactions. In his work Stefan Hoof analyses under what kind of conditions an outflow of assets can be compensated by an inflow of assets given the proof of the corpus delicti of a violation according to §266 StGB.

Dr. Stefan Hoof arbeitete nach seinem Studium zunächst als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück. Seit September 2015 ist er Richter im Landgerichtsbezirk Münster.