Konflikte um den Konfliktrahmen

Im alltäglichen Sprachgebrauch bezeichnet Tarifautonomie gemeinhin das Recht der Tarifpartner, ohne staatliche Einmischung die Tauschbedingungen für ihre M- glieder am Arbeitsmarkt zu regeln. Diesem Verständnis entsprechend hat sich der Staat der Einmischung in die Ausgestaltung der kollektiven Arbeitsbeziehungen vollkommen zu enthalten. Ihm kommt lediglich die Aufgabe zu, einen institut- nellen Rahmen, eben einen Konfliktrahmen, für diese autonome Regelung zur V- fügung zu stellen, in dem die kollektiven Arbeitsmarktakteure die widersprüchlichen Interessen ihrer Mitglieder temporär zu Interessenkompromissen verarbeiten k- nen. Dieser durch Gesetzgebung geschaffene, selbst aber gesetzgebungsfreie Re- lungsraum steht durch Ableitung aus dem Grundrecht auf Vereinigungs- und Koa- tionsfreiheit unter grundgesetzlichem Schutz. Die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen durch kollektive Akteure genießt zwar Vorrang gegenüber staatlichem Interventionswillen, nicht aber absoluten Schutz: staatliches Handeln darf zur Garantie des staatsfreien Raums der Arbeitsbezi- ungen nicht in Widerspruch geraten, es sei denn, die Ergebnisse der kollektivau- nomen Ausgestaltung kollidieren nach Einschätzung des Staates mit anderen, gleichrangigen Grundrechten, mit deren Einhaltungsüberwachung er beauftragt ist. Durch diese Einschränkung wird aus der absoluten Autonomie der Tarifverbände eine relative Autonomie, und aus dem unbeteiligten Nebeneinander von Verbänden und Staat ein aufeinander bezogenes Interagieren.

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