Krankheitsbedingte Kündigung von Arbeitsverhältnissen wegen häufiger Kurzerkrankungen
Autor: | Thomas Zoch |
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EAN: | 9783656261902 |
eBook Format: | PDF/ePUB |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 23.08.2012 |
Kategorie: | |
Schlagworte: | Arbeitsrecht Kurzerkrankugen Kündigung kranheitsbedingte Kündigung |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Krankheitsbedingte Fehlzeiten stellen in der Regel eine hohe Belastung für den Arbeitgeber dar. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Rahmen der personenbedingten Kündigung auch die Kündigung wegen Krankheit vorgesehen. Der arbeitsrechtliche Krankheitsbegriff folgt dem medizinischen. Danach liegt eine Krankheit vor, wenn ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand die Notwendigkeit einer Heilbehandlung auslöst. Fehlt dem Gericht die notwendige Fachkenntnis, ob ein bestimmtes Leiden die ungestörte Erfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung zur Folge hat, muss in der Regel das Gutachten eines Arbeitsmediziners eingeholt werden. Die Voraussetzungen einer solchen krankheitsbedingten Kündigung sind vom Gesetzgeber klar definiert. Diese Hausarbeit gibt Aufschluss darüber, welche Voraussetzungen, welches Prüfungsschema, welche sonstigen Argumente berücksichtigt werden müssen und welche Möglichkeiten ein Arbeitgeber hat, einen Arbeitnehmer wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen rechtsgültig zu kündigen. Nach einer kurzen Abgrenzung der personenbedingten Kündigungen und der Frage, wie krankheitsbedingte Kündigungen sozial zu rechtfertigen sind, wird das Prüfungsschema des BAG erläutert. Es folgen weitere themenbezogene Gliederungspunkte vom betrieblichen Eingliederungsmanagement bis hin zu der Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats bei Kündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen. Zum Schluss werden noch einige Kritikpunkte zur Rechtsprechung des BAG erläutert und abschließend das Fazit gezogen.