Leistungsempfänger als Steuerschuldner: Die steuerlichen Auswirkungen und Folgen aus der Steuerschuldumkehr

Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit der Umsatzsteuer, die eine der bedeutendsten Einnahmequellen der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Anders als bei den meisten anderen Steuerarten orientiert sich das nationale Umsatzsteuerrecht an den Vorgaben der Europäischen Union und befolgt internationale Bestimmungen. Dies resultiert insbesondere daraus, dass der Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht national beschränkt ist. Dementsprechend muss die Behandlung von innergemeinschaftlichen Umsätzen zwingend im Umsatzsteuerrecht geregelt und innerhalb der Europäischen Union harmonisiert werden. Seit der Verabschiedung der Ersten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer im Jahr 1967 gilt in den einzelnen Staaten der Europäischen Union das Netto-Allphasen-Umsatzsteuer-System. Doch dieses System zeigt Schwächen und stellt mitunter den Grund für den anhaltend hohen Umsatzsteuerbetrug dar. Eine wichtige Komponente bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs stellt das sog. 'Reverse-Charge-Verfahren' dar. Dieses Verfahren bezweckt - entgegen dem bisher geltenden Prinzip der Steuerschuld des Leistungserbringers gem.§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG -, die Steuerschuld des Leistungsempfängers als Grundsatz einzuführen. So wird die Mehrwertsteuer lediglich einmal am Ende der Lieferkette erhoben, sodass der Fiskus nicht mehr durch Umsatzsteuerbetrug geschädigt werden kann. Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG wurde zum 1. Januar 2002 in das deutsche Umsatzsteuergesetz eingeführt und beschränkte sich bei der Einführung lediglich auf ein paar wenige Tatbestände. Doch aufgrund der immer wieder aufgedeckten Betrugsfälle in verschiedenen Branchen sowie der zunehmenden Harmonisierung der europäischen Rechtsvorschriften wurde die Gesetzgebung seit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift immer weiter ausgedehnt und verschärft. Der Gesetzgeber versucht den Ursachen für fehlende Steuereinnahmen entgegenzuwirken, indem der Anwendungsbereich des § 13b UStG sukzessive um betrugsanfällige Branchen bzw. Tatbestände erweitert wird.

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