Liquidation von Personengesellschaften

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Christian-Albrechts-Universität Kiel, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Vollzug des Gesellschaftsvertrags hat sich bei Personengesellschaften über die Entstehung einzelner Rechte und Pflichten der Gesellschafter hinaus eine Rechts- und meist auch eine Vermögensgemeinschaft gebildet. In der Regel gibt es ein den Gesellschaftern als Gesamthändern zustehendes Gesellschaftsvermögen, und meist wurden auch Rechtsbeziehungen zu Dritten begründet. Dies schliesst aus, dass eine Personengesellschaft von heute auf morgen aufhören kann zu bestehen. Vielmehr vollzieht sich die Beendigung jeder Gesellschaft während eines längeren, u.U. Jahre dauernden Zeitraumes, der mit der 'Auflösung' beginnt und mit dem 'Untergang' - der Liquidation - der Gesellschaft endet. Die Liquidation setzt stets voraus, dass die Personengesellschaft aufgelöst ist. Wegen dieses inneren Zusammenhanges von Liquidation und Gesellschaftsauflösung kann die Liquidation nicht für sich allein betrachtet werden, sondern die Auflösung wird als Wesensmerkmal der Liquidation im Folgenden auch Gegenstand der Erörterung sein. Wollte man die Liquidation ohne die Gesellschaftsauflösung betrachten, fände die Stille Gesellschaft hier keine Erwähnung; denn diese Gesellschaft ist mit Eintritt eines Auflösungsgrundes bereits beendet. Eine Liquidation schließt sich nicht mehr an. Im übrigen ist unter 'Liquidation' eine gesetzlich geregelte Art der Auseinandersetzung zu sehen. Unter Liquidation versteht das BGB demnach das für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den §§ 731 ff geregelte Verfahren. In den §§ 145 ff HGB wird in entsprechender Weise das Verfahren für die OHG und die KG geregelt, das auch bei der Abwicklung einer Partnerschaft anzuwenden ist (§ 10 PartGG). Keine Liquidation findet nach diesen Vorschriften statt, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§§ 730 Abs. 1 BGB, 145 Abs.1 HGB). Da die Gesellschaftsinsolvenz selbst ein eigenständiges Liquidationsverfahren ist, folgt es nicht den Bestimmungen des BGB oder HGB. Maßgeblich ist hier allein die InsO, die nicht Gegenstand dieser Arbeit ist. Ungeachtet dessen ist die Gesellschaftsinsolvenz bei allen Gesellschaftsformen immer Auflösungsgrund. Im Folgenden werden daher - getrennt nach der jeweiligen Gesellschaftsform - zunächst die einzelnen Auflösungsgründe und daran an-schließend die Liquidation bis zur Vollbeendigung der Personen-gesellschaft erörtert.

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