Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention.

Am 11.05.2011 hat Deutschland die Istanbul-Konvention unterzeichnet. Artikel 36 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, alle nicht einverständlichen Sexualkontakte unter Strafe zu stellen. Daraus ergab sich ein Reformbedarf für das vormals geltende deutsche Sexualstrafrecht, das gemäß § 177 StGB a.F. den Einsatz von Zwang voraussetzte. Es genügte nicht, dass das Opfer seinen Gegenwillen zum Ausdruck brachte. Zu befürworten war eine Reform nach dem sogenannten »Nur ein Ja ist ein Ja«-Modell nach dem Vorbild des Common Law. Es setzt die Vornahme einer sexuellen Handlung ohne Einverständnis des Opfers voraus. Resultat wäre ein übersichtlicher Grundtatbestand von einfacher Lesart, der sämtliche Strafbarkeitslücken schließen würde. Der Gesetzgeber hat sich mit der Reform durch das 50 StrÄndG für einen punktuell kasuistischen Ansatz entschieden. Die reformierte Vorschrift des § 177 StGB verbessert den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, wirft aber dogmatische Fragen auf.

Astrid Kempe studierte 2006 bis 2011 Jura an der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg, wo sie das Studium mit dem 1. juristischen Staatsexamen abgeschlossen hat. Von 2011 bis 2013 erfolgte die Referendarausbildung in Sachsen-Anhalt und das 2. juristische Staatsexamen. Von 2013 bis 2015 arbeitete sie als Lehrkraft am Lehrstuhl für Sexualstrafrecht/Rechtsphilosophie von Prof. Renzikowski und von 2015 bis 2017 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Arbeits- und Sozialrecht von Prof. Nebe - MLU.

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