Marktbeherrschung durch Essential Facilities

Examensarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 3 (9 Punkte), Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Studienabschlussarbeit im Rechtsgebiet Wettbewerbsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Werk ist in 3 Abschnitte untergliedert, von denen der erste einen allgemeinen Überblick über das Phänomen der Erlangung und Verstetigung von Marktherrschaft durch die Möglichkeit zur Kontrolle über wesentliche Einrichtungen in Netzwirtschaften vermittelt, der zweite den Zugriff auf Essential Facilities in virtuellen Netzen im Spannungsverhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und der Anwendbarkeit gewerblicher Schutzrechte darstellt und der dritte den Microsoft-Fall als Beispielfall für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Verweigerung der Offenlegung von Schnittstellen erläutert. Exkurs: Mögliche Auswirkungsszenarien der Inkorporation eines teilstaatlichen transregionalen Deep RSO analog zu dem durch die Montan-Union angestoßen Prozess der EU-Integration. Ein solcher Prozess könnte zunächst parallele Kooperationen in den Bereichen Wasserversorgung und ¿aufbereitung, einschließlich des diesbezüglich erforderlichen flächendeckenden Netzausbaus und der Netzinstandhaltung umfassen, die nicht nur einer unmittelbaren Stabilisierung diverser Krisenregionen aufgrund der Gewährleistung von Energie- und Wasserversorgungssicherheit in den genannten Großräumen dienen könnte, sondern darüber hinaus auch einer langfristigen Friedenssicherung hinsichtlich der Beziehungen der Staaten innerhalb der jeweiligen Region und auch der Regionen untereinander. Denkbar ist es, zunächst mit der Formation eines Deep Regional System Operators zu beginnen, der neben den europäischen auch die nordafrikanischen Übertragungsnetze zu einem einzigen Stromverbundnetz integriert. Dabei sollten aber von Beginn der Planungs- und Vertragsgestaltungsarbeiten an Schnittstellen zu den Verbundnetzen in weiteren Staaten Osteuropas, Eurasiens, Asiens, Afrikas, und des Mittleren Ostens erarbeitet und in Hinsicht auf eine modulare Erweiterbarkeit der transregionalen Verbundnetzintegration antizipativ eingeplant werden. Die Zeit wird zeigen, ob eine dergestalt rudimentär beginnende infrastrukturelle Vernetzung zu einer sich sukzessive vertiefenden Integration der genannten Regionen beitragen wird, die letztendlich bei einer rein wirtschaftlichen Kooperation nicht stehen bleiben würde, sondern gegebenenfalls zur Bildung einer ¿Union der Unionen¿ führen könnte, die dann auch konkrete rechtspolitische Zielstellungen, wie einen interregionalen Finanzausgleich oder die Gewährung einer sozialen und finanziellen Grundsicherung für alle Einwohner derselben in Angriff nehmen könnte.

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