Maßnahmen bei Bedrohung und Bruch des Friedens - Kapitel VI und VII der UN-Charta

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Int. Organisationen u. Verbände, Note: 2, Ludwig-Maximilians-Universität München (Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaften), Veranstaltung: Übung Internationale Politik, UNO, Sprache: Deutsch, Abstract: DIE VEREINTEN NATIONEN ¿ EIN SYSTEM KOLLEKTIVER SICHERHEIT Schon in der Präambel der Charta der Vereinten Nationen steht das Ziel, Kriege jetzt und in Zukunft zu verhindern, an oberster Stelle. Dementsprechend setzen sich die Vereinten Nationen in Kapitel 1(1) folgendes Ziel: ¿... den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen¿. Friedensgefährdungen oder ¿brüche sollen durch friedliche Mittel beigelegt werden. Was bedeutet das genau? Friedenswahrung und gegebenenfalls Friedenswiederherstellung haben in der VN- Charta eine zentrale Bedeutung. Um dies zu gewährleisten, ist von Kollektivmaßnahmen die Rede, die sich vor allem auf friedliche Mittel stützen sollen. Dies impliziert, dass es sich bei den Vereinten Nationen um ein System kollektiver Sicherheit handeln muss. Um das Funktionieren der Organisation vor allem in Bezug auf die Mechanismen im Falle einer Gefährdung des Weltfriedens zu verstehen, ist es notwenig zu verstehen, was ein System kollektiver Sicherheit ist. Um überhaupt von einem solchen System sprechen zu können, müssen vier notwenige Merkmale vertraglich vereinbart sein1: Gewaltverbot; Bereitschaft zur kollektiven Verurteilung von Staaten, die das Gewaltverbot brechen sowie Rechtsbrechern; die Verpflichtung der Mitglieder zur kollektiven Sanktionierung von Friedensbrechern und ein glaubhaftes Signal der Abschreckung an mögliche Angreifer.

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