Miterfindungen in Forschungs- und Entwicklungskooperationen

Thema der Arbeit sind die Probleme der unternehmensübergreifenden Miterfinderschaft in Forschungs- und Entwicklungskooperationen. Diese stellen immerhin rund 20 - 30 % aller Miterfindungen aus Unternehmen dar. Der Gesetzgeber hat in 6 S. 2 PatG die Gemeinschaftserfindung zwar genannt, Voraussetzungen und Rechtsfolgen aber nicht näher geregelt. Daraus ergeben sich eine Reihe von rechtlichen Problemen, z.B. die Abgrenzung der Miterfinder zu den sonstigen an der Erfindung beteiligten Personen. Vor allem aber ist die Aufteilung und der Umfang der Verwertungsrechte an einer solchen Miterfindung noch nicht abschließend geklärt. Probleme bereitet dies, wenn der Kooperationsvertrag keine oder nur lückenhafte vertragliche Regelungen enthält. Fraglich ist dann, ob das Gesetz eine angemessene Lösung bereithält und wie zu verfahren ist, falls die gesetzliche Regelung inadäquat sein sollte.