Mögliche Auswirkungen der aktuellen Reformvorschläge für die Vereinbarung zur Eigenkapitalunterlegung auf das Risikocontrolling

Inhaltsangabe:Einleitung: Am 1. Januar 2007 löste die Drei-Säulen-Struktur der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) die bis dahin geltenden Solvabilitätsregelungen (Grundsatz I) ab. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision) reagierte mit der Entwicklung des neuen Rahmenwerkes auf ein immer dynamischer werdendes Finanzsystem. Durch Basel II werden quantitative Mindestkapitalanforderungen risikosensitiver ermittelt und um qualitative Elemente im Rahmen eines Überprüfungsprozesses der Bankenaufsicht und erweiterter Offenlegungspflichten für Kreditinstitute ergänzt. Als Beratungsgremium mit 27 Mitgliedsstaaten fördert das Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) Kooperation zwischen nationalen Bankenaufsichtsbehörden, ohne jedoch über gesetzgeberische Kompetenzen zu verfügen. Erst mit der ‚Capital Requirements Directive’ (CRD), die sich aus der Bankenrichtlinie und der Kapitaladäquanzrichtlinie zusammensetzt, erhielten die Empfehlungen ihren rechtlich bindenden Charakter. Als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise, die eklatante Schwächen des regulatorischen Rahmenwerkes aufdeckte, stehen dem Bankensystem nun erneut umfassende Reformen bevor. Diese wurden bzw. werden noch durch eine Reihe von Initiativen internationaler und nationaler Institutionen und Ausschüsse erarbeitet. So hat das BCBS Vorschläge für Ergänzungen des Basel II Rahmenwerkes in verschiedenen Dokumenten vorgestellt. Die Empfehlungen aus Dezember 2009, die auch als Basel III bezeichnet werden, wurden von den G-20 Staats- und Regierungschefs auf Grundlage der Beschlüsse des Weltfinanzgipfels in Pittsburgh in Auftrag gegeben. In Europa ist die erste Änderungsrichtlinie (CRD II) bereits am 16. September 2009 verabschiedet worden und Ende 2010 in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen beziehen sich auf die Anerkennungsfähigkeit von Hybridkapital als aufsichtsrechtliches Kernkapital, das Management von Großkrediten sowie auf erhöhte Kapitalunterlegungen für Verbriefungen. Zusätzlich wird ein Selbstbehalt des Originators (Initiators von Verbriefungstransaktionen) in Höhe von 5% des Nominalwertes der verbrieften Forderungen eingeführt. Um die noch ausstehenden Baseler Empfehlungen für den europäischen Raum rechtsverbindlich zu machen, wurden zwei weitere Änderungsrichtlinien - CRD III und CRD IV - auf den Weg gebracht. Die CRD III ist am 14.12.2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die CRD IV befindet sich [...]

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