Möglichkeiten der vertraglichen Haftungsbschränkung des GmbH Geschäftsführers

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Allgemeines, Note: 2,0, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (Fachbereich Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Insolvenz- u. Snierungsmanagemant, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Geschäftsführer hat Pflichten gegenüber der GmbH und deren Gesellschaftern. Für ihn gilt der strenge Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes. Hierzu gehören u. a. die Pflicht ordnungsgemäß Bücher zu führen, die Pflicht eine Bilanz aufzustellen sowie das ordnungsgemäße anmelden von Satzungsänderungen oder das rechtzeitige stellen des Insolvenzantrages. Da dem Geschäftsführer viele diverse Pflichten obliegen, ist auch der Bereich der Möglichkeiten diese Pflichten zu verletzen nicht gerade gering. Gem. § 43 I und II GmbHG, haftet der Geschäftsführer der GmbH für jede Pflichtverletzung die er schuldhaft begangen hat. Somit ist es für ihn von besonders großer Bedeutung über die vertragsrechtlichen Möglichkeiten, die im Rahmen des Anstellungs- und Geschäftsführervertrages bestehen, Kenntnis zu haben um eine Minimierung dieser Risiken zu bewerkstelligen und somit die Gefahr die für ihn und sein Privatvermögen besteht so gering wie möglich zu halten. Im folgenden soll dargestellt werden inwieweit dieses möglich ist und wie eben diese Klauseln formuliert werden sollten. Leider ist sich die h. M. und die Literatur, sowie der Gesetzgeber nicht so recht einig inwieweit bestimmte vertragliche Möglichkeiten zulässig sind. Hier werden nun die unterschiedlichen Meinungen dargestellt, verglichen und soweit es möglich ist diskutiert. Lediglich in einem Punkt sind sich alle einig, eine vertragsrechtliche Beschränkung der Risiken im Bereich der Außenhaftung ist nicht möglich, da diese gegen das Verbot der Verträge zu lasten Dritter verstoßen würde. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Er trägt die Konsequenzen für die Leistung der GmbH im Innen- und Außenverhältnis und haftet hierfür mit seinem Privatvermögen. Dadurch dass er dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes untersteht, haftet er selbst für Versäumnisse die auf leichtester Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung wird nach Innenhaftung (gegenüber der Gesellschaft) und Außenhaftung (gegenüber Dritten, z.B. Gläubigern, Vertragspartnern oder dem Staat) unterschieden.

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